Leitsatz und Satzung
Leitsatz
"Die ganzheitliche und nachhaltige Entwicklung kann erst erreicht werden, wenn neben der Beachtung der ökonomischen Entwicklung auch der Schutz der natürlichen Ressourcen (Artenvielfalt) und der Schutz der menschlichen Würde durch den Erhalt der kulturellen Vielfalt bedingungslos respektiert wird".
(Prof. Hans Dürr, Physiker und Philosoph, Träger des alternativen Nobelpreises)
SATZUNG BONAGERA e.V. („Gut Handeln“)
Gemeinnütziger Verein
§ 1 Vereinsname, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen BONAGERA. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt
- Der Sitz des Vereins ist München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt die Förderung die Entwicklungszusammenarbeit in der „Dritten Welt“, die Förderung
internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens sowie mildtätiger Zwecke durch Projekte zur Bekämpfung der Armut.
Projekte „Hilfe zur Selbsthilfe“ die zum Ziel eine Eigenständige Nachhaltige Entwicklung haben, stehen
hier im Vordergrund. Ergänzende Erwachsenen Ausbildung und Training sollen die Projekte stützen.
Ausbildung für Kinder sollen gefördert werden und Präventionen im Gesundheitswesen werden aktiv
unterstützt.
2.2 Der Verein wird selbst Kredite an vornehmlich Frauengruppen vergeben. Rückzahlungen werden
entweder für neue Vergaben von Krediten genutzt, oder dienen Projekten der medizinischen
Versorgung auch bei Indigener Völkern z.B. Malaria Prävention (Moskitonetze) und Bekämpfung
(Medikamente), Bau kleine Pflegestationen, Verbesserung hygienischer Verhältnisse, (Zugang zu
sauberem Trinkwasser) und Ausbildung (z.B. Bau von Schulen, Lehrmaterial) verwendet.
2.3 Der Verein baut ein Netzwerk für die Förderung der Beratung im Genossenschaftswesen auf,
einschließlich der Verwaltung von Genossenschaftskassen / Kreditwesen auf. Diese „Frau zu Frau
Beratung“ erweist sich als sehr vielversprechend durch seine hohe Akzeptanz (Frauen aus gleichen
Schicksalsgemeinschaften und ähnlichen Kulturkreisen). Beraterinnen sind die Personen, die
erfolgreich ihre Projekte durchgeführt, ihre Kredite rückgezahlt haben und durch besondere
Vermittlungsbegabung aufgefallen sind. Beraterinnen werden durch den Verein ebenfalls durch eine
dafür notwendige Ausbildung gefördert.
2.4 Der Verein wird die geförderten Mitglieder der „Frau zu Frau Beratung“ durch eigene Fort- und
Ausbildungsangebote in folgenden Bereichen unterstützen:
- Anleitung bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten adaptierter Technologien (z.B. Photovoltaik;
einfache, mit lokalen Materialien herstellbare Brunnen die nachhaltig Trinkwasserqualität liefern und
von außen nicht verunreinigt werden können)
- Anleitung zur rechtlichen Absicherung von gemeinnützigen Projekten und Investitionen
- Zugang und Anleitung zur Nutzung von Veredlungsverfahren ihrer Produkte
- Anleitung zur Nutzung und /oder Aufbau einer fairen Vermarktung selbst erzeugter Produkte
2.5 Im Bereich der Nutzungsmöglichkeiten adaptierter Technologien organsiert der Verein weiterhin selbst
die Kontaktaufnahme und die Zusammenarbeit mit Firmen und Organisationen aus dem Bereich
„Social Business“ und den geförderten Gruppen zur Erreichung der unter § 2.1 Beschriebenen
Zwecke.
2.6 Der Verein leistet gezielte Anschubs Hilfen (-Finanzierungen) die auf vorheriger Evaluierungs- und
Machbarkeitsstudien basieren und sowohl die Wünsche und Bedürfnisse der Zielgruppen respektiert,
als auch die Kriterien der Adaptierbarkeit, der Dezentralisierung und der lokalen Finanzierbarkeit der
Vorhaben überprüft.
2.7 Als „Hebelwirkung“ Zur effizienten und schnellen Verbreitung erfolgreicher Verfahren bedient sich der
Verein der verschiedenen Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Filme, Rundbrief etc.) als
auch der interaktiven Vernetzung über Internet (Blog, Facebook etc.).
2.8. Finanzielle Gegenleistung seitens der Zielgruppen oder Partner aus den „Empfängerländer“ können
für die Umsetzung eines Projektes von Bonagera entgegengenommen werden und in
Übereinstimmung mit dem Partner ergänzend für dieses Projekt wieder eingesetzt werden. Außer
Gehälter für BONAGERA-Mitglieder können alle projektgebundene Posten wie Materialkosten,
Transport (lokal wie auch internationale Flüge), Aufwandentschädigungen, Gehälter dritter Personen
die in diesem Projekt mitwirken, Mikrokredite, Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung etc. hiermit abgedeckt
werden, solange die Punkte 2.1. bis 2.7 vom § 2 Zweck des Vereins respektiert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51ff AO. Im Übrigen beschafft der Verein
Finanzmittel und leitet diese an steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützigen oder mildtätigen
Körperschaften zweckgebunden für die Förderung von konkreten Projekten zur Förderung wie in § 2
beschrieben weiter.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Erwerb, Begründung und Beendigung der Vereinszugehörigkeit
4.1 Vereinsmitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Vollmitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
4.2 Begründung der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden
b) Die Vereinszugehörigkeit wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die
Aufnahme entscheidet. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die
schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden
c) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht
d) Vollmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden: Die Mitgliederversammlung
beschließt eine Beitragsordnung
e) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Arbeit des
Vereins unterstützen und fördern wollen. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt
f) Fördernde Mitglieder entrichten neben dem Mitgliedsbeitrag eine jährliche Spende in einer von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Mindesthöhe
g) Durch Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ebenso sind
Mitglieder berechtigt, Personen als Ehrenmitglieder vorzuschlagen, über deren Ehrenmitgliedschaft
die Mitgliederversammlung entscheidet. Ein solcher Vorschlag ist dem Vorstand so rechtzeitig
mitzuteilen, dass die Namen in der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht werden
können. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht
h) Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft auch durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte zu
bestätigen
i) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur
nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder
Nichtaufnahme entscheidet
j) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme
beschließen.
4.3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds oder Fördermitglieds, bzw. Insolvenz oder Ende der wirtschaftlichen
Tätigkeit bei einem Unternehmen oder einer Institution
b) durch schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Jahres für Mitglieder und einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines
Kalendervierteljahres für Fördermitglieder
c) durch Ausschluss aus dem Verein; Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Grund für einen Ausschluss ist gegeben wenn:
- ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz zweifacher Mahnung im Rückstand ist, kann der Vorstand
den Ausschluss eines Mitgliedes oder Fördermitgliedes beschließen
- vorsätzliche Zuwider gegen die Interessen des Vereines gehandelt wurde. Dem betroffenen
Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
d) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels
Einschreiben bekannt zu machen
e) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die
Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein
b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. und 2. Vorsitzenden ist berechtigt,
den Verein alleine zu vertreten
c) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen, die sich nach den steuerlichen Grundsätzen richten
d) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitglieder-Versammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes
e) Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
ordnungsgemäß Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen
f) Der Kassenwart ist verpflichtet, der jährlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
vorzulegen, den die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten Kassenprüfer selbst
erstellen
g) Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht mit ihrem Vermögen für den Verein
h) Über die vorzeitige Abberufung eines Vorstandes befindet die Mitgliederversammlung
i) . Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 7 Regeln für Vorstandsbeschlüsse
a) Im Vorstand sind auch Beschlussfassungen auf schriftlichem, fernmündlichem, telegrafischem Weg
per Telefax oder per E-Mail zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Vereinsorgans sich
grundsätzlich für alle Fälle oder für den jeweiligen Einzelfall mit dieser Art von Stimmabgabe
einverstanden erklärt haben
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m.
§ 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag gibt. Bei seiner Abwesenheit gilt gleiches Recht für die Stimme des 2. Vorsitzenden
c) Von allen Sitzungen und Beschlüssen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die der
Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. Jedes Mitglied des Vereins darf diese
Niederschriften einsehen
d) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt: Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vollmitglieder.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt
e) scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kooptieren die
verbleibenden Vorstände ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
f) Bei Abwesenheit des ersten Vorstands ist der zweite Vorstand zeichnungsberechtigt und besitzt
Entscheidungsbefugnis
g) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzeln
vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis
nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Kassenwart ist
befugt, den Verein gegenüber der Bank allein zu vertreten. Der Kassenwart wird im Innenverhältnis
angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur für Verpflichtungen in einem Gesamtwert von EUR
1000 ohne weitere Abstimmung, für Verpflichtungen in einem Gesamtwert zwischen EUR 1000 und
EUR 5000 nur in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden und für alle weiteren Verpflichtungen
mit einem höheren Gesamtwert nur nach entsprechender Beschlussfassung des gesamten
Vorstands Gebrauch zu machen
§ 8 Die Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung wird vom
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter einer Frist von mindestens 2
Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen
oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen beim Vorstand beantragt wird. Für diesen Fall ist der Vorstand verpflichtet, die
Versammlung zeitnah einzuberufen.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei seiner Abwesenheit gilt
gleiches Recht für die Stimme des 2. Vorsitzenden. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden
e) Für Änderungen der Satzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 75% der
stimmberechtigten Mitglieder und die des zuständigen Finanzamtes erforderlich
f) Ist die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung nicht gegeben, so hat der Vorstand
unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer
Woche eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitglieder-Versammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
g) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll
aufgenommen werden, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer
unterzeichnet werden muss
h) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahres-Berichtes des Vorstandes,
des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die
Änderung des Vereinszwecks
- die Festlegung der Beitragsordnung
- die Wahl eines Rechnungsprüfers
- die Aufstellung eines Haushaltplanes für das folgende Wirtschaftsjahres
- Genehmigung des Protokolls der vorigen Mitgliederversammlung
§ 9 Versammlungsniederschrift
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist
b) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen
nach der Versammlung zu übersenden
c) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt
§ 10 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung in dem Auflösungsbeschluss nichts anderes beschließt, sind die Vorstände
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein Yanomami-Hilfe e.V., welcher das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder wirksam angefochten werden, so
sind sie durch eine der ursprünglichen Absicht entsprechende neue Regelung zu ersetzen. Die
Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.