top of page

Leitsatz und Satzung

Leitsatz

"Die ganzheitliche und nachhaltige Entwicklung kann erst erreicht werden, wenn neben der Beachtung der ökonomischen Entwicklung auch der Schutz der natürlichen Ressourcen (Artenvielfalt) und der Schutz der menschlichen Würde durch den Erhalt der kulturellen Vielfalt bedingungslos respektiert wird".

(Prof. Hans Dürr, Physiker und Philosoph, Träger des alternativen Nobelpreises)

SATZUNG BONAGERA e.V. („Gut Handeln“)
Gemeinnütziger Verein

§ 1 Vereinsname, Sitz, Geschäftsjahr

- Der Verein führt den Namen BONAGERA. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der

Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt

- Der Sitz des Vereins ist München.

- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt die Förderung die Entwicklungszusammenarbeit in der „Dritten Welt“, die Förderung

internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

Völkerverständigungsgedankens sowie mildtätiger Zwecke durch Projekte zur Bekämpfung der Armut.

Projekte „Hilfe zur Selbsthilfe“ die zum Ziel eine Eigenständige Nachhaltige Entwicklung haben, stehen

hier im Vordergrund. Ergänzende Erwachsenen Ausbildung und Training sollen die Projekte stützen.

Ausbildung für Kinder sollen gefördert werden und Präventionen im Gesundheitswesen werden aktiv

unterstützt.

2.2 Der Verein wird selbst Kredite an vornehmlich Frauengruppen vergeben. Rückzahlungen werden

entweder für neue Vergaben von Krediten genutzt, oder dienen Projekten der medizinischen

Versorgung auch bei Indigener Völkern z.B. Malaria Prävention (Moskitonetze) und Bekämpfung

(Medikamente), Bau kleine Pflegestationen, Verbesserung hygienischer Verhältnisse, (Zugang zu

sauberem Trinkwasser) und Ausbildung (z.B. Bau von Schulen, Lehrmaterial) verwendet.

2.3 Der Verein baut ein Netzwerk für die Förderung der Beratung im Genossenschaftswesen auf,

einschließlich der Verwaltung von Genossenschaftskassen / Kreditwesen auf. Diese „Frau zu Frau

Beratung“ erweist sich als sehr vielversprechend durch seine hohe Akzeptanz (Frauen aus gleichen

Schicksalsgemeinschaften und ähnlichen Kulturkreisen). Beraterinnen sind die Personen, die

erfolgreich ihre Projekte durchgeführt, ihre Kredite rückgezahlt haben und durch besondere

Vermittlungsbegabung aufgefallen sind. Beraterinnen werden durch den Verein ebenfalls durch eine

dafür notwendige Ausbildung gefördert.

 

2.4 Der Verein wird die geförderten Mitglieder der „Frau zu Frau Beratung“ durch eigene Fort- und

Ausbildungsangebote in folgenden Bereichen unterstützen:

- Anleitung bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten adaptierter Technologien (z.B. Photovoltaik;

einfache, mit lokalen Materialien herstellbare Brunnen die nachhaltig Trinkwasserqualität liefern und

von außen nicht verunreinigt werden können)

- Anleitung zur rechtlichen Absicherung von gemeinnützigen Projekten und Investitionen

- Zugang und Anleitung zur Nutzung von Veredlungsverfahren ihrer Produkte

- Anleitung zur Nutzung und /oder Aufbau einer fairen Vermarktung selbst erzeugter Produkte

 

2.5 Im Bereich der Nutzungsmöglichkeiten adaptierter Technologien organsiert der Verein weiterhin selbst

die Kontaktaufnahme und die Zusammenarbeit mit Firmen und Organisationen aus dem Bereich

„Social Business“ und den geförderten Gruppen zur Erreichung der unter § 2.1 Beschriebenen

Zwecke.

 

2.6 Der Verein leistet gezielte Anschubs Hilfen (-Finanzierungen) die auf vorheriger Evaluierungs- und

Machbarkeitsstudien basieren und sowohl die Wünsche und Bedürfnisse der Zielgruppen respektiert,

als auch die Kriterien der Adaptierbarkeit, der Dezentralisierung und der lokalen Finanzierbarkeit der

Vorhaben überprüft.

 

2.7 Als „Hebelwirkung“ Zur effizienten und schnellen Verbreitung erfolgreicher Verfahren bedient sich der

Verein der verschiedenen Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, Filme, Rundbrief etc.) als

auch der interaktiven Vernetzung über Internet (Blog, Facebook etc.).

 

2.8. Finanzielle Gegenleistung seitens der Zielgruppen oder Partner aus den „Empfängerländer“ können

für die Umsetzung eines Projektes von Bonagera entgegengenommen werden und in

Übereinstimmung mit dem Partner ergänzend für dieses Projekt wieder eingesetzt werden. Außer

Gehälter für BONAGERA-Mitglieder können alle projektgebundene Posten wie Materialkosten,

Transport (lokal wie auch internationale Flüge), Aufwandentschädigungen, Gehälter dritter Personen

die in diesem Projekt mitwirken, Mikrokredite, Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung etc. hiermit abgedeckt

werden, solange die Punkte 2.1. bis 2.7 vom § 2 Zweck des Vereins respektiert werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51ff AO. Im Übrigen beschafft der Verein

Finanzmittel und leitet diese an steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützigen oder mildtätigen

Körperschaften zweckgebunden für die Förderung von konkreten Projekten zur Förderung wie in § 2

beschrieben weiter.

 

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

 

§ 4 Erwerb, Begründung und Beendigung der Vereinszugehörigkeit

4.1 Vereinsmitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind:

a) Vollmitglieder

b) Fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

4.2 Begründung der Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden

b) Die Vereinszugehörigkeit wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die

Aufnahme entscheidet. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die

schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden

c) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht

d) Vollmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts

kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden: Die Mitgliederversammlung

beschließt eine Beitragsordnung

e) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Arbeit des

Vereins unterstützen und fördern wollen. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht

stimmberechtigt

f) Fördernde Mitglieder entrichten neben dem Mitgliedsbeitrag eine jährliche Spende in einer von der

Mitgliederversammlung beschlossenen Mindesthöhe

g) Durch Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ebenso sind

Mitglieder berechtigt, Personen als Ehrenmitglieder vorzuschlagen, über deren Ehrenmitgliedschaft

die Mitgliederversammlung entscheidet. Ein solcher Vorschlag ist dem Vorstand so rechtzeitig

mitzuteilen, dass die Namen in der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht werden

können. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht

h) Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft auch durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte zu

bestätigen

i) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur

nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder

Nichtaufnahme entscheidet

j) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Aufnahme

beschließen.

 

4.3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds oder Fördermitglieds, bzw. Insolvenz oder Ende der wirtschaftlichen

Tätigkeit bei einem Unternehmen oder einer Institution

b) durch schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum

Ende eines Jahres für Mitglieder und einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines

Kalendervierteljahres für Fördermitglieder

c) durch Ausschluss aus dem Verein; Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Grund für einen Ausschluss ist gegeben wenn:

- ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz zweifacher Mahnung im Rückstand ist, kann der Vorstand

den Ausschluss eines Mitgliedes oder Fördermitgliedes beschließen

- vorsätzliche Zuwider gegen die Interessen des Vereines gehandelt wurde. Dem betroffenen

Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

d) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels

Einschreiben bekannt zu machen

e) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die

Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem

Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein

b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. und 2. Vorsitzenden ist berechtigt,

den Verein alleine zu vertreten

c) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf

Erstattung ihrer Auslagen, die sich nach den steuerlichen Grundsätzen richten

d) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben

- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitglieder-Versammlung

- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

- Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes

e) Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel

ordnungsgemäß Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen

f) Der Kassenwart ist verpflichtet, der jährlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht

vorzulegen, den die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten Kassenprüfer selbst

erstellen

g) Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht mit ihrem Vermögen für den Verein

h) Über die vorzeitige Abberufung eines Vorstandes befindet die Mitgliederversammlung

i) . Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

 

§ 7 Regeln für Vorstandsbeschlüsse

a) Im Vorstand sind auch Beschlussfassungen auf schriftlichem, fernmündlichem, telegrafischem Weg

per Telefax oder per E-Mail zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Vereinsorgans sich

grundsätzlich für alle Fälle oder für den jeweiligen Einzelfall mit dieser Art von Stimmabgabe

einverstanden erklärt haben

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m.

§ 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den

Ausschlag gibt. Bei seiner Abwesenheit gilt gleiches Recht für die Stimme des 2. Vorsitzenden

c) Von allen Sitzungen und Beschlüssen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die der

Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. Jedes Mitglied des Vereins darf diese

Niederschriften einsehen

d) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren

vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt: Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vollmitglieder.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt

e) scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kooptieren die

verbleibenden Vorstände ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

f) Bei Abwesenheit des ersten Vorstands ist der zweite Vorstand zeichnungsberechtigt und besitzt

Entscheidungsbefugnis

g) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzeln

vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis

nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Kassenwart ist

befugt, den Verein gegenüber der Bank allein zu vertreten. Der Kassenwart wird im Innenverhältnis

angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur für Verpflichtungen in einem Gesamtwert von EUR

1000 ohne weitere Abstimmung, für Verpflichtungen in einem Gesamtwert zwischen EUR 1000 und

EUR 5000 nur in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden und für alle weiteren Verpflichtungen

mit einem höheren Gesamtwert nur nach entsprechender Beschlussfassung des gesamten

Vorstands Gebrauch zu machen

§ 8 Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung wird vom

Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter einer Frist von mindestens 2

Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen

oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von

Gründen beim Vorstand beantragt wird. Für diesen Fall ist der Vorstand verpflichtet, die

Versammlung zeitnah einzuberufen.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei seiner Abwesenheit gilt

gleiches Recht für die Stimme des 2. Vorsitzenden. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen

werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich

oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden

e) Für Änderungen der Satzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen

Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 75% der

stimmberechtigten Mitglieder und die des zuständigen Finanzamtes erforderlich

f) Ist die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung nicht gegeben, so hat der Vorstand

unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer

Woche eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitglieder-Versammlung ist

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

g) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll

aufgenommen werden, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer

unterzeichnet werden muss

h) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahres-Berichtes des Vorstandes,

des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes

- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die

Änderung des Vereinszwecks

- die Festlegung der Beitragsordnung

- die Wahl eines Rechnungsprüfers

- die Aufstellung eines Haushaltplanes für das folgende Wirtschaftsjahres

- Genehmigung des Protokolls der vorigen Mitgliederversammlung

 

§ 9 Versammlungsniederschrift

a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom

Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist

b) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen

nach der Versammlung zu übersenden

c) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt

 

§ 10 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung in dem Auflösungsbeschluss nichts anderes beschließt, sind die Vorstände

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein Yanomami-Hilfe e.V., welcher das

Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder wirksam angefochten werden, so

sind sie durch eine der ursprünglichen Absicht entsprechende neue Regelung zu ersetzen. Die

Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.

 

bottom of page